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Was heißt „gemeinsame Obsorge“ = Obsorge beider Eltern (ObE)? Die elterliche Obsorge umfasst gleichsam zwei Seiten einer Medaille, nämlich im Innenverhältnis (d.h. im Verhältnis zum Kind) die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung des Kindes und im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber die Vertretung des Kindes durch seine Eltern.
In Österreich gilt bei ehelichen Kindern nach außen hin das Prinzip der Einzelvertretung, d.h. grundsätzlich ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind nach außen hin zu vertreten.
Die Vertretungshandlung eines Elternteils ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist – etwa das Kind ärztlich behandeln zu lassen, es an einer Schule anzumelden. Die Obsorge der Eltern ist im österreichischen Recht also weniger eine gemeinsame als eine beiderseitige. Daher weist der Gesetzgeber darauf hin, dass Eltern bei Ausübung der Obsorge einvernehmlich vorgehen sollen! Seit dem 30.6.2001 bleibt die Obsorge beider Eltern auch für geschiedene Paare aufrecht. Aus: WEG 3/2007 |