Teilerfolg beim
Unterhaltsvorschussgesetz Beschleunigung der
Unterhaltsverfahren
Die seit Jahren von der ÖPA geforderten Verbesserungen im Unterhaltsvorschussgesetz wurden nun zum Teil umgesetzt. Bisher musste das erfolglose Exekutionsverfahren gegen einen säumigen Unterhaltspflichtigen abgewartet werden, bis der Staat den Unterhalt bevorschusst hat. Ab Jänner 2010 soll der staatliche Unterhaltsvorschuss bereits für den vorläufigen Unterhalt gewährt werden. Damit soll gewährleistet sein, dass Kinder nicht mehr monatelang auf Ihren Unterhalt warten.
Die Lückenschließung im Unterhaltsvorschuss ist
leider nicht erfolgt. Laut der von der ÖPA 2003 durchgeführten Befragung zum
Thema Kindesunterhalt bekommen 17 % der Kinder nach Scheidung/Trennung überhaupt
keinen Unterhalt und keinen Unterhaltsvorschuss. Die Gründe sind vielfältig:
Der Unterhaltspflichtige ist aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht
leistungsfähig oder lebt im Ausland. Halbwaisen, deren verstorbener Elternteil
noch keinen Pensionsanspruch erworben hat, bekommen ebenfalls überhaupt nichts.
Wieder andere Kinder erhalten lediglich den Familienzuschlag des
Unterhaltspflichtigen zum Arbeitslosengeld, nämlich € 30,- monatlich, was gerade
mal einem Liter Milch am Tag entspricht.
Kein Unterhaltsvorschuss bis Ende
der Schulausbildung Auch
für Jugendliche in Ausbildung (Beispiel 5 jährige Höhere Schule) endet der
Unterhaltsvorschuss mit Erreichung der Großjährigkeit, also mit 18 Jahren.
Danach gibt es nichts mehr. Hier
ist nach wie vor dringender Handlungsbedarf zur Bekämpfung der Armut in
Ein-Eltern-Familien gegeben!
Gerichtsgebührengesetz Einführung
neuer Gebühren im Außerstreitverfahren Bei
der Einführung neuer Gebühren sind die politisch Verantwortlichen allerdings
schneller! Ab 1. Juli 2009 muss für jeden Antrag im Außerstreitverfahren, also
auch für jede Änderung des Besuchsrechts bei Gericht € 220,- Gebühr bezahlt
werden. Dies stellt eine enorme Belastung für Ein-Eltern-Familien dar. Allerdings
können Betroffene mit geringem Einkommen Verfahrenshilfe beantragen.
Ausgenommen
von dieser Gebühr sind Obsorgeanträge.
Unterhaltsverfahren
sind bisher schon mit Gebühren belegt gewesen. Hier kommt keine neue Gebühr
dazu, sondern die bisherigen Beträge werden dem Index angepasst.